Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997
§ 17 Agentenvollmacht
Ein Agent des Versicherers ist nur dann
bevollmächtigt, Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers
entgegenzunehmen, wenn er den Versicherungsvertrag vermittelt hat oder
laufend betreut.
Weitere Informationen erhalten Sie
auf unserer Hauptseite für Elektronikversicherung.