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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997

§ 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles
a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich schriftlich darüber hinaus nach Möglichkeit auch fernmündlich oder fernschriftlich anzuzeigen;
Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung hat er darüber hinaus unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dort unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
b) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen;
c) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen;
d) das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer unverändert zu lassen, es sei denn,
aa) die Aufrechterhaltung des Betriebes oder Sicherheitsgründe erfordern einen Eingriff oder
bb) die Eingriffe mindern voraussichtlich den Schaden oder
cc) der Versicherer hat zugestimmt oder
dd) die Besichtigung hat nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen seit Eingang der ersten Schadenanzeige, stattgefunden; der Versicherungsnehmer hat jedoch die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren, wenn er aus Gründen gemäß aa) bis dd) das Schadenbild nicht unverändert lässt.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6 und 62 VVG von der Entschädigungspflicht frei. Dies gilt nicht, wenn nur die fernmündliche oder fernschriftliche Anzeige gemäß Nr. 1 a unterbleibt.
3. Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gemäß Nr. 2, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
 
 

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