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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997 |
§ 9 Entschädigungsberechnung;
Unterversicherung |
1. Der Versicherer leistet Entschädigung nach seiner
Wahl entweder durch Naturalersatz (Nr. 2) oder durch Geldersatz (Nrn. 3
und 4).
Lehnt der Versicherungsnehmer Entschädigung durch Naturalersatz (Nr. 2)
ab, so leistet der Versicherer Geldersatz (Nrn. 3 und 4).
2. Naturalersatz bedeutet
a) bei beschädigten Sachen deren Wiederherstellung im Auftrag des
Versicherers;
b) bei zerstörten oder abhanden gekommen (§ 2 Nr. 1) Sachen die
Wiederbeschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte durch den
Versicherer.
Ausgewechselte Teile oder Sachen (Altmaterial) gehen in das Eigentum des
Versicherers über.
3. Geldersatz bedeutet
a) im Falle eines Teilschadens die Zahlung der für die Wiederherstellung
der beschädigten Sache am Schadentag notwendigen Kosten;
b) im Falle eines Totalschadens die Zahlung des Betrages gemäß § 4 Nr.
1.
Der Wert des Altmaterials (Teilschaden) bzw. der Reste (Totalschaden)
wird angerechnet.
4. Abweichend von Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung durch Geldersatz
auf den Zeitwert (Nr. 6) begrenzt, wenn
a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung
(Totalschaden) unterbleibt
b) oder für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile
nicht mehr zu beziehen sind.
5. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Kosten zur Wiederherstellung des
früheren betriebsfähigen Zustands der versicherten Sache (zuzüglich des
Wertes des Altmaterials) niedriger sind als der Versicherungswert gemäß
§ 4 Nr. 1. Andernfalls liegt ein Totalschaden vor.
6. Zeitwert ist der Versicherungswert gemäß § 4 Nr. 1 unter
Berücksichtigung eines Abzugs entsprechend dem technischen Zustand der
Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, insbesondere für
Alter und Abnutzung.
7. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der
Entschädigung, der den Zeitwert (Nr. 6) übersteigt, nur, soweit und
sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des
Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur
Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten
oder abhanden gekommenen (§ 2 Nr. 1) Sachen verwenden wird.
8. Ersetzt werden auch notwendige zusätzliche Kosten für
a) Teile gemäß § 1 Nr. 3, jedoch unter Abzug einer Wertverbesserung und
nur, wenn diese zur Wiederherstellung der Sache beschädigt oder zerstört
und deshalb erneuert werden müssen;
b) Eil- und Expressfracht;
c) Überstunden sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten.
9. Soweit dies vereinbart ist, werden auch notwendige
a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten (soweit diese
Kosten nicht Wiederherstellungskosten sind);
b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich;
c) Bewegungs- und Schutzkosten;
d) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten;
e) Kosten für Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten oder Bereitstellung
eines Provisoriums;
f) Kosten für Luftfracht ersetzt.
10. Für versicherte Daten (§ 1 Nr. 2 b) leistet der Versicherer
Entschädigung in Höhe der notwendigen Kosten für deren
Wiederbeschaffung; Nrn. 1 bis 9 und 11 bis 13 bleiben unberührt.
11. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn der Schaden nicht
eingetreten wäre (z.B. für Wartung);
b) zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass anlässlich eines
Versicherungsfalles Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden;
c) Kosten, die nach Art oder Höhe in der Versicherungssumme nicht
enthalten sind;
d) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
e) Vermögensschäden, insbesondere nicht für Vertragsstrafen,
Schadenersatzleistungen an Dritte und Nutzungsausfall versicherter
Sachen.
12. Ist bei Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme für
die versicherte Sache niedriger als der für diesen Zeitpunkt zu
ermittelnde Versicherungswert (Unterversicherung),
so wird nur der Teil des gemäß Nrn. 3 bis 8, 10 und 11 ermittelten
Betrages ersetzt, der sich zu dem
ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert.
13. Ist ein Versicherungswert gemäß § 4 Nr. 1 a bis e vereinbart, so ist
Grenze der Entschädigung die Versicherungssumme. |
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