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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997

§ 4 Versicherungssumme; Versicherungswert

1. Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
a) Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand (Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage).
b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
c) Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
d) Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Liefer-preis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die notwendig waren, um die Sache herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
e) Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt.
2. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so gilt bei Eintritt des Versicherungsfalles § 9 Nr. 12 (Unterversicherung).
3. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sachen erheblich, so kann sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer nach Maßgabe des § 51 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.
4. Im Falle einer Doppelversicherung gelten §§ 59 und 60 VVG.
 
 

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