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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997 |
§ 2 Versicherte Schäden und Gefahren |
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für
Sachschäden an versicherten Sachen durch vom Versicherungsnehmer oder
dessen Repräsentanten nicht rechtzeitig vorhergesehene Ereignisse und
bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl,
Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Entschädigung wird geleistet für Beschädigungen oder Zerstörungen
(Sachschäden), insbesondere durch
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit;
b) Überspannung, Induktion, Kurzschluss;
c) Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen
oder Implosion (einschließlich der Schäden durch Löschen, Niederreißen,
Ausräumen oder Abhandenkommen infolge eines dieser Ereignisse);
d) Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung;
e) Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus;
f) höhere Gewalt;
g) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler.
2. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der
versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr
nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall
üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache
insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so
genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die
Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch
Entschädigung geleistet.
3. Entschädigung für versicherte Daten (§ 1 Nr. 2 b) wird nur geleistet,
wenn der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde
nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem
diese Daten gespeichert waren.
4. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer
Entschädigung für Röhren (z.B. Bildröhren, Hochfrequenzleistungsröhren,
Röntgenröhren, Laserröhren)
und Zwischenbildträger (z.B. Selentrommeln) nur bei Schäden durch a)
Brand, Blitzschlag, Explosion;
b) Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus;
c) Leitungswasser.
Nrn. 5 bis 7 bleiben unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 8 zu
entnehmen.
5. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine
Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Kriegsereignisse jeder Art oder innere Unruhen;
c) durch Kernenergie *);
d) die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen;
e) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige
Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten
wird jedoch Entschädigung
geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt.
6. Ist der Beweis für das Vorliegen einer der Ursachen gemäß Nr. 5 b bis
d nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist.
7. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
außerdem keine Entschädigung für Schäden, für die ein Dritter als
Lieferant (Hersteller oder Händler),
Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer
zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass
ein Dritter für den Schaden einzutreten hat und bestreitet der Dritte
dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte
Entschädigung.
§ 67 VVG gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen
Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers
außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer
Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
8. Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
a) Einbruchdiebstahl ist das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen des
Diebes mittels falscher oder gestohlener oder geraubter richtiger
Schlüssel oder anderer Werkzeuge in ein Gebäude oder einen Raum eines
Gebäudes.
b) Raub ist die Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen den
Versicherungsnehmer, seine Angehörigen oder Arbeitnehmer, um deren
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
c) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft
auszubreiten vermag.
d) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
e) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
f) Leitungswasser ist Wasser, das aus fest verlegten Zu- oder
Ableitungsrohren der Wasserversorgung, aus sonstigen mit dem Rohrsystem
fest verbundenen Einrichtungen
der Wasserversorgung, aus Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus
Sprinkler oder Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. |
*) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet
sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die
Betreiber
von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen
hierfür Haftpflichtversicherungen ab. |
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