Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997
§ 8 Wechsel der versicherten Sachen
Erhält der Versicherungsnehmer an Stelle der im
Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch
vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung bis zum Abschluss des
neuen Versicherungsvertrages bzw. bis zur Beendigung der
Vertragsverhandlungen, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten.
Die vorläufige Deckung entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn die Prämie
nach Aufforderung nicht in der vom Versicherer festgesetzten Frist
gezahlt wird.
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